§ 31 PRTV-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.

(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.

(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;

3.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;

4.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;

5.

rechtswidrige Praktiken fördern.;

6.

irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.07.2015

(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.

(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.

(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;

3.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;

4.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;

5.

rechtswidrige Praktiken fördern.;

6.

irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

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