§ 31 PRTV-G Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
  2. (2)Absatz 2Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
  3. (3)Absatz 3Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzen,
    2. 2.Ziffer 2Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
    3. 3.Ziffer 3Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
    4. 4.Ziffer 4Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
    5. 5.Ziffer 5rechtswidrige Praktiken fördern.;
    6. 6.Ziffer 6irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
  2. (2)Absatz 2Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
  3. (3)Absatz 3Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzen,
    2. 2.Ziffer 2Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
    3. 3.Ziffer 3Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
    4. 4.Ziffer 4Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
    5. 5.Ziffer 5rechtswidrige Praktiken fördern.;
    6. 6.Ziffer 6irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

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