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(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
1. | die Menschenwürde verletzen, | |||||||||
2. | Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern; | |||||||||
3. | Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden; | |||||||||
4. | Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden; | |||||||||
5. | rechtswidrige Praktiken fördern | |||||||||
6. | irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden. |
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
1. | die Menschenwürde verletzen, | |||||||||
2. | Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern; | |||||||||
3. | Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden; | |||||||||
4. | Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden; | |||||||||
5. | rechtswidrige Praktiken fördern | |||||||||
6. | irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden. |