§ 1 PrR-G Allgemeines

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken.
  2. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
  3. (2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
  4. (3)Absatz 3Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
  5. (43)Absatz 43Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken.
  2. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
  3. (2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
  4. (3)Absatz 3Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
  5. (43)Absatz 43Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.

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