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(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer ÜbertragungstechnikenHörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer ÜbertragungstechnikenHörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.