§ 1 PrR-G Allgemeines

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer ÜbertragungstechnikenHörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.

(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer ÜbertragungstechnikenHörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.

(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

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