3. Abschnitt
Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragte
Erst-Helfer
(1) Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten und die aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe bestehenden Verletzungsgefahren ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht.
(2) Erst-Helfer müssen eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, wie etwa im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer oder im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen in erster Hilfe abgehalten werden. Im Rahmen dieser Übungen sind neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung besonders zu berücksichtigen.
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