Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls in folgenden Angelegenheiten hinzuzuziehen:
a) | Sicherheitsfachkräfte | |||||||||
1. | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung, | |||||||||
2. | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung; | |||||||||
b) | Arbeitsmediziner | |||||||||
1. | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen, | |||||||||
2. | in Fragen des Arbeitsrhythmus und bei der Dienstzeit- und Pausenregelung, | |||||||||
3. | bei der Organisation der ersten Hilfe; | |||||||||
c) | Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner | |||||||||
1. | bei der Planung von Arbeitsstätten, | |||||||||
2. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
3. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, | |||||||||
4. | bei der Einführung von Arbeitsstoffen, | |||||||||
5. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, | |||||||||
6. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
7. | bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, | |||||||||
8. | bei der Organisation der Unterweisung der Bediensteten und der Sicherheitsvertrauenspersonen und bei der Erstellung von Anweisungen. |
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