Der Dienstgeber hat
a) | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu gewähren zu | |||||||||
1. | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, | |||||||||
2. | den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle, | |||||||||
3. | dem Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, | |||||||||
4. | den Ergebnissen von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und | |||||||||
b) | die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über | |||||||||
1. | die für die Dienststelle zuständigen Präventivfachkräfte, Brandschutzbeauftragen, Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, | |||||||||
2. | Grenzwertüberschreitungen, deren Ursachen und die getroffenen Gegenmaßnahmen, | |||||||||
3. | das Auftreten von Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind, | |||||||||
4. | Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes und | |||||||||
5. | neue Erkenntnisse über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung. |
0 Kommentare zu § 6 PrävD-V