Gesamte Rechtsvorschrift PrävD-V

Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

PrävD-V
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer und
Brandschutzbeauftragten (Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V)

LGBl. Nr. 130/2003

§ 1 PrävD-V


1. Abschnitt:

Präventivfachkräfte

§ 1

Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß

 

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der Stand der Technik, die jeweiligen fachlichen Erkenntnisse auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin und die konkreten Gegebenheiten in der Dienststelle, insbesondere das Arbeitsumfeld, die Anzahl an beschäftigten Bediensteten und die möglichen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit, maßgeblich.

§ 2 PrävD-V


(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente;

b)

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle;

c)

das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind;

d)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen;

e)

das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.

(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:

a)

die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten;

b)

die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind;

c)

die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung;

d)

eine länger als drei Monate dauernde Dienstzuteilung von Bediensteten an eine Dienststelle; erfolgt eine Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung, so ist eine Information der Präventivfachkräfte nur dann erforderlich, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

§ 3 PrävD-V


§ 3

Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

 

Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls in folgenden Angelegenheiten hinzuzuziehen:

a)

Sicherheitsfachkräfte

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

b)

Arbeitsmediziner

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

in Fragen des Arbeitsrhythmus und bei der Dienstzeit- und Pausenregelung,

3.

bei der Organisation der ersten Hilfe;

c)

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

1.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

2.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

3.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,

4.

bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

6.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

7.

bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

8.

bei der Organisation der Unterweisung der Bediensteten und der Sicherheitsvertrauenspersonen und bei der Erstellung von Anweisungen.

§ 4 PrävD-V


§ 4

Zusammenarbeit

 

(1) Die für eine Dienststelle zuständigen Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und gegebenenfalls hinzugezogene sonstige geeignete Fachleute haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind insbesondere Besichtigungen von Arbeitsstätten und Baustellen durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner möglichst gemeinsam und unter Beteiligung der zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen. Auch den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

§ 5 PrävD-V


2. Abschnitt

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 5

Anzahl, Verteilung

 

(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die, gemessen an der Anzahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit, zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten und zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des TBSG 2003 und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(2) Ist mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Arbeitsstätten nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der organisatorischen und fachlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

§ 6 PrävD-V


Der Dienstgeber hat

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu gewähren zu

1.

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten,

2.

den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle,

3.

dem Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind,

4.

den Ergebnissen von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und

b)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über

1.

die für die Dienststelle zuständigen Präventivfachkräfte, Brandschutzbeauftragen, Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind,

2.

Grenzwertüberschreitungen, deren Ursachen und die getroffenen Gegenmaßnahmen,

3.

das Auftreten von Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

4.

Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes und

5.

neue Erkenntnisse über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung.

§ 7 PrävD-V


Der Dienstgeber hat

a)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu hören

1.

vor der ersten Heranziehung einer Person als Präventivfachkraft oder externe Präventivfachkraft bzw. vor der ersten Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Zentrums,

2.

vor der Bestellung von Brandschutzbeauftragten sowie vor der Bestimmung von Erst-Helfern und von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, und

3.

vor der Einführung neuer Technologien, Arbeitsweisen, Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel, insbesondere zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben können und

b)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen

1.

bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

2.

bei der Planung, Organisation und Durchführung der Information und Unterweisung der Bediensteten und

3.

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen.

§ 8 PrävD-V


3. Abschnitt

Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragte

§ 8

Erst-Helfer

 

(1) Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten und die aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe bestehenden Verletzungsgefahren ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht.

(2) Erst-Helfer müssen eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, wie etwa im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Österreichischen Bundesheer oder im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen in erster Hilfe abgehalten werden. Im Rahmen dieser Übungen sind neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung besonders zu berücksichtigen.

§ 9 PrävD-V


§ 9

Brandschutzbeauftragte, Evakuierung

 

(1) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können.

(2) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

a)

Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall;

b)

Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit (Eigenkontrolle);

c)

Bekämpfung von Entstehungsbränden;

d)

Evakuierung der Arbeitsstätte;

e)

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes und anderer Hilfsdienste.

(3) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu notwendigen Unterlagen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferner sind sie mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(4) In jenen Dienststellen, in denen Personen zu bestimmen sind, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, sind in regelmäßigen Abständen Einsatzübungen durchzuführen.

§ 10 PrävD-V


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;

2.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. 1991 Nr. L 206, S. 19, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21.

§ 11 PrävD-V


§ 11

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V (PrävD-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer und
Brandschutzbeauftragten (Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V)

LGBl. Nr. 130/2003

Änderung

LGBl. Nr. 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 6 lit. a und b und 31 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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