Zusammenarbeit
(1) Die für eine Dienststelle zuständigen Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und gegebenenfalls hinzugezogene sonstige geeignete Fachleute haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind insbesondere Besichtigungen von Arbeitsstätten und Baustellen durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner möglichst gemeinsam und unter Beteiligung der zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen. Auch den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
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