2. Abschnitt
Sicherheitsvertrauenspersonen
Anzahl, Verteilung
(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die, gemessen an der Anzahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit, zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten und zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des TBSG 2003 und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(2) Ist mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Arbeitsstätten nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der organisatorischen und fachlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
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