Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
1. | zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und | |||||||||
2. | zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 und | |||||||||
3. | zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 und | |||||||||
4. | zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie | |||||||||
5. | zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 | |||||||||
erlassen. |
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