§ 1 Pkw-VIG

Pkw-VIG - Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

(2) Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Pkw-VIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Pkw-VIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Pkw-VIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Pkw-VIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Pkw-VIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Pkw-VIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Pkw-VIG