Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
(2)Absatz 2Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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