(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
(2) Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
1. | „Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 07.11.2015 S. 11, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16 fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst; | |||||||||
2. | „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; | |||||||||
3. | „Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen; | |||||||||
4. | „offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden; | |||||||||
5. | „offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens sind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen kombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden; | |||||||||
6. | „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist; | |||||||||
7. | „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden; | |||||||||
8. | „Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; | |||||||||
9. | „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben ist; | |||||||||
10. | „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und | |||||||||
gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens; | ||||||||||
11. | „Typ”, „Variante” und „Version” die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden; | |||||||||
12. | „Lieferant“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt; | |||||||||
13. | „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt; | |||||||||
14. | „Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien; | |||||||||
15. | „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem: | |||||||||
a) | Elektrizität, | |||||||||
b) | Wasserstoff, | |||||||||
c) | Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, | |||||||||
d) | Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, | |||||||||
e) | Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und | |||||||||
f) | Flüssiggas (LPG); | |||||||||
16. | „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält; | |||||||||
17. | „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; | |||||||||
18. | „Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind; | |||||||||
19. | „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann; | |||||||||
20. | „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen; | |||||||||
21. | „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung; | |||||||||
22. | „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht; | |||||||||
23. | „Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz. |
(1) Lieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.
(2) Die Verwendung von anderen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechenden Zeichen, Symbolen oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie – materialien, ist nicht zulässig, außer wenn diese bei potenziellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu keinen Verwechslungen führen können.
(1) Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.
(1) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.
(2) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Abs. 1 mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.
(3) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat den Leitfaden vor Drucklegung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Genehmigung zu übermitteln. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung, gilt der Leitfaden als genehmigt.
(4) Der Händler hat jeweils den aktuellen Leitfaden – spätestens ein Monat nach seiner Verfügbarkeit – jedem Kauf- oder Leasinginteressierten auf Anfrage kostenlos am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Anzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.
(1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.
(4) Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.
(1) Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:
1. | Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel bringen wird; | |||||||||
2. | Die Gruppierung von Varianten oder Versionen einer Fabrikmarke zu Modellen neuer Personenkraftwagen. |
(2) Die Bezeichnungen von Modellen neuer Personenkraftwagen gemäß Abs. 1 sind so zu wählen, dass man daraus auf die Unterschiede zwischen einzelnen Modellen schließen kann. Unter einem bestimmten Modell sind keine Varianten oder Versionen zusammenzufassen, die mit unterschiedlichen Kraftstofftypen im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges betrieben werden.
(3) Zu jeder Variante oder Version eines Modells sind der Kraftstofftyp, der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Abs. 1 muss dem Stand der Technik im Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff im Rahmen der Normen der europäischen Normungsorganisationen, in denen die technischen Spezifikationen festgelegt werden, beruhen. Umfassen diese Normen eine graphische Darstellung, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, so muss diese einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden:
1. | an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
2. | an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern. |
(3) Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie deren dazugehörigen Kraftfahrzeughandbüchern.
(1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“
(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
1. | zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und | |||||||||
2. | zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 und | |||||||||
3. | zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 und | |||||||||
4. | zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie | |||||||||
5. | zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 | |||||||||
erlassen. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34 und | |||||||||
3. | Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1. |
(1) § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)
StF: BGBl. I Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 423 AB 502 S. 57. BR: AB 6319 S. 673.)
[CELEX-Nr.: 399L0094]
Änderung
BGBl. I Nr. 34/2006 (NR: GP XXII RV 1147 AB 1176 S. 127. Einspr. d. BR: 1271 AB 1317 S. 140. BR: AB 7466 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32001L0042, 32003L0035]
BGBl. I Nr. 119/2017 (NR: GP XXV RV 1630 AB 1708 S. 188. BR: AB 9879 S. 871.)
[CELEX-Nr.: 32014L0094]