Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach Paragraph 11, erlassenen Verordnung zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.
(4)Absatz 4Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.
In Kraft seit 12.05.2006 bis 31.12.9999
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