Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsLieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.
(2)Absatz 2Die Verwendung von anderen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechenden Zeichen, Symbolen oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie – materialien, ist nicht zulässig, außer wenn diese bei potenziellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu keinen Verwechslungen führen können.
In Kraft seit 31.03.2001 bis 31.12.9999
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