§ 50 PKG Vollzugsklausel

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2005 bis 31.12.9999

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit;

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 22.09.2005

In Kraft vom 01.01.1997 bis 22.09.2005

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit;

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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