Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBehauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.
(2)Absatz 2Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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