Norm: PHG §7 Abs2
Rechtssatz: Der in Anspruch Genommene hat bloß als wahrscheinlich darzutun, daß das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Produkt dem Stand der Technik entsprach und das technische Prüfzeichen einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufwies. Entscheidungstexte ... mehr lesen...