Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEin Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1.Ziffer einsder Darbietung des Produkts,
2.Ziffer 2des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3.Ziffer 3des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
(2)Absatz 2Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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