(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. | der Darbietung des Produkts, | |||||||||
2. | des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |||||||||
3. | des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. |
(2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
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