§ 6 PFG

Pflegefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:
    1. 1.Ziffer einsdie vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,die vollständige Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
    2. 2.Ziffer 2die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß Paragraph 4,,
    3. 3.Ziffer 3die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a unddie fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, 3 sowie 4a und
    4. 4.Ziffer 4die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.die Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.
  3. (3)Absatz 3Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:
    1. 1.Ziffer einsdie vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,die vollständige Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
    2. 2.Ziffer 2die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß Paragraph 4,,
    3. 3.Ziffer 3die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a unddie fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, 3 sowie 4a und
    4. 4.Ziffer 4die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.die Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.
  3. (3)Absatz 3Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.

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