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(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für für die Prüfung
1. | eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers | 60 Euro, | ||||||||
2. | a) eines Taxis, | |||||||||
b) | eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt, | |||||||||
c) | eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
d) | eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
e) | eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
f) | eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | |||||||||
g) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | 65 Euro, | ||||||||
3. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg | 95 Euro, | ||||||||
4. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder | |||||||||
e) | Gelenkkraftfahrzeuges | 105 Euro, | ||||||||
5. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg | 121 Euro, | ||||||||
6. | eines Omnibusses | 105 Euro, | ||||||||
7. | eines | |||||||||
a) | Anhängers mit einer höchsten zulässigen | Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | ||||||||
b) | Kraftrades | 20 Euro, | ||||||||
8.a) | eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, | |||||||||
b) | eines Sonderanhängers oder | |||||||||
c) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h | 40 Euro, | ||||||||
9. | eines Invalidenkraftfahrzeuges | 3 Euro. | ||||||||
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist. |
1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
oder Anhängers ...................................... 37 Euro,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,
5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,
6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................. 15 Euro,
8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,
9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967§ 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,
2. der Wirksamkeit der Teile und
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für
seinen Betrieb und die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern ..................................... 7 f,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro
pro Achse,
höchstens jedoch ................................ 73 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
1. | ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist | 10 Euro, | ||||||||
2. | des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei | |||||||||
a) | Krafträdern | 10 Euro, | ||||||||
b) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |||||||||
von | nicht mehr als 3 500 kg | 40 Euro, | ||||||||
c) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |||||||||
von | mehr als 3 500 kg | 25 Euro pro Achse, | ||||||||
höchstens | jedoch | 120 Euro | ||||||||
pro | Fahrzeugkombination. | |||||||||
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. |
(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für für die Prüfung
1. | eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers | 60 Euro, | ||||||||
2. | a) eines Taxis, | |||||||||
b) | eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt, | |||||||||
c) | eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
d) | eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
e) | eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | |||||||||
f) | eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | |||||||||
g) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | 65 Euro, | ||||||||
3. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg | 95 Euro, | ||||||||
4. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder | |||||||||
e) | Gelenkkraftfahrzeuges | 105 Euro, | ||||||||
5. | eines | |||||||||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | |||||||||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg | 121 Euro, | ||||||||
6. | eines Omnibusses | 105 Euro, | ||||||||
7. | eines | |||||||||
a) | Anhängers mit einer höchsten zulässigen | Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | ||||||||
b) | Kraftrades | 20 Euro, | ||||||||
8.a) | eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, | |||||||||
b) | eines Sonderanhängers oder | |||||||||
c) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h | 40 Euro, | ||||||||
9. | eines Invalidenkraftfahrzeuges | 3 Euro. | ||||||||
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist. |
1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
oder Anhängers ...................................... 37 Euro,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,
5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,
6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................. 15 Euro,
8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,
9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967§ 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,
2. der Wirksamkeit der Teile und
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für
seinen Betrieb und die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern ..................................... 7 f,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro
pro Achse,
höchstens jedoch ................................ 73 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
1. | ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist | 10 Euro, | ||||||||
2. | des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei | |||||||||
a) | Krafträdern | 10 Euro, | ||||||||
b) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |||||||||
von | nicht mehr als 3 500 kg | 40 Euro, | ||||||||
c) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |||||||||
von | mehr als 3 500 kg | 25 Euro pro Achse, | ||||||||
höchstens | jedoch | 120 Euro | ||||||||
pro | Fahrzeugkombination. | |||||||||
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. |