Norm: PatG 1970 §4 Abs3PatG 1970 §91 Abs1
Rechtssatz: Für die Patentfähigkeit einer Lösung genügt es, daß die angegebene Lösungsmöglichkeit in der Patentbeschreibung es dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines normalen Fachkönnens ermöglicht, wenigstens einen Weg zur gewerblichen Verwertung zu beschreiten. Daß sonst noch Wege dafür angegeben werden, wie die angegebene Lösung der Aufgabe gewerblich angewendet werden kann, ist für die Patentfäh... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §4 Abs3PatG 1970 §36PatG 1970 §91PatG 1970 §102PatG 1970 §147
Rechtssatz: Die Patentfähigkeit einer Lösung schließt nicht aus, daß auch ein Weg zu ihrer gewerblichen Verwendung so große Neuheit und technische Fortschrittlichkeit besitzt, daß auch dieser patentfähig ist. Mangels Zustimmung des Inhabers des früher erteilten Patents stellt die gewerbliche Nutzung der patentfähigen - aber abhängigen - neuen Lösung einen Eingriff in ... mehr lesen...