§ 33 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.

(2) Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.

(3) Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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