Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas von mehreren Personen als Teilhabern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt.
(2)Absatz 2Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach bürgerlichem Recht.
(3)Absatz 3Das Recht, dritten Personen die Benützung der Erfindung zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent gerichtlich zu verfolgen.
In Kraft seit 01.08.1977 bis 31.12.9999
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