Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht.
In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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