Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 110 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, weiterhin maßgebend.
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