Art. 5 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 349, gelten weiter.

In Kraft seit 01.12.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 5 PatG


Entscheidungen zu § artikel5 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 4 PatG
Art. 6 PatG