Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.
(2)Absatz 2Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(3)Absatz 3Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
(4)Absatz 4Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 ausgestellt werden.Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, ausgestellt werden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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