Gesamte Rechtsvorschrift PassV

Passverordnung

PassV
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Stand der Gesetzesgebung: 29.07.2021

§ 1 PassV


Paragraph eins,

Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.

§ 2 PassV


Paragraph 2,

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

§ 3 PassV


Paragraph 3,

Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.

§ 4 PassV


Paragraph 4,

Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 34 Seiten.

§ 5 PassV


  1. (1)Absatz einsPersonalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.

§ 6 PassV


Paragraph 6,

Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.

§ 6a PassV Amtliche Vermerke


  1. (1)Absatz einsDie Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
  2. (2)Absatz 2Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
    1. 1.Ziffer einsNamen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
    2. 2.Ziffer 2akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
    3. 3.Ziffer 3akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
    4. 4.Ziffer 4medizinische Implantate;
    5. 5.Ziffer 5die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
    6. 6.Ziffer 6andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
    Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

§ 6b PassV


Paragraph 6 b,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 6c PassV


  1. (1)Absatz einsBis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 ausgestellt werden.Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, ausgestellt werden.

§ 7 PassV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006, treten mit 28. August 2006 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 6 c, Absatz 2 und 7 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 6a Absatz 2, Ziffer 3 und 6c Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.Die Anlage E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2012,, ausgestellt werden.
  7. (7)Absatz 7§ 5, § 6b sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. § 2, § 6c Abs. 4 erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. § 1, § 3, § 4, § 6, § 6a Abs. 2, § 6c Abs. 4 zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 5,, Paragraph 6 b, sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Paragraph 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 PassV


EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

REISEPASS

PASSPORT

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A als PDF dokumentiert)

Anl. 2 PassV


EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

NOTPASS

EMERGENCY PASSPORT

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B als PDF dokumentiert)

Anl. 3 PassV (weggefallen)


Anl. 3 PassV (weggefallen) seit 14.06.2006 weggefallen.

Anl. 4 PassV


EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTPASS

SERVICE PASSPORT

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage D als PDF dokumentiert)

Anl. 5 PassV


EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIPLOMATENPASS

DIPLOMATIC PASSPORT

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage E als PDF dokumentiert)

Anl. 7 PassV (weggefallen)


Anl. 7 PassV (weggefallen) seit 14.06.2006 weggefallen.

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