§ 2 PassV

PassV - Passverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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