§ 2 PassV

Passverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage AB, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 3616 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem BedruckenEinbringen der Vignette mit einer Plastikfolieden Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2022

(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage AB, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 3616 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem BedruckenEinbringen der Vignette mit einer Plastikfolieden Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

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