§ 2 PassV

Passverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.
  2. (2)Absatz 2Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.Eintragungen nach Absatz eins, können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Paragraph 2,

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.
  2. (2)Absatz 2Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.Eintragungen nach Absatz eins, können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Paragraph 2,

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

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