§ 7 ParlMG

ParlMG - Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag an den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.

(2) Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.

(3) Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses wird die Vergütung frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Antrag eingebracht wurde. Veränderungen sind bis spätestens 15. des Monats, für den die Vergütung gebührt, zu melden.

(4) Der Präsident des Nationalrates entscheidet, ob für den gestellten Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

In Kraft seit 15.06.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ParlMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ParlMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ParlMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ParlMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ParlMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ParlMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ParlMG
§ 8 ParlMG