Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
1.Ziffer einsBefristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und
2.Ziffer 2beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.
In Kraft seit 15.06.1992 bis 31.12.9999
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