Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
1. | Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und | |||||||||
2. | beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen. |
0 Kommentare zu § 5 ParlMG