§ 5 ParlMG

ParlMG - Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:

1.

Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und

2.

beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.

In Kraft seit 15.06.1992 bis 31.12.9999
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