Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Absatz 2, ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.
(2)Absatz 2Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Absatz eins, werden vergütet:
1.Ziffer einsdas laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, sowie
2.Ziffer 2Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.
(2a)Absatz 2 aDie Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet.
(2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 2a gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1. Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.Abweichend von Absatz 2 a, gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (Paragraph 5,) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.
(3)Absatz 3Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Absatz 2, innerhalb der Höchstgrenze gemäß Absatz 2, seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:
1.Ziffer einsDie Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;
2.Ziffer 2die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat;
3.Ziffer 3der Beitrag des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG (BGBl. I Nr. 100/2002).der Beitrag des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,).
(3a)Absatz 3 aDer Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die Paragraphen 6 und 7 des Artikel 17, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sinngemäß Anwendung.
(3b)Absatz 3 bDer Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 Euro.
(4)Absatz 4Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.
(5)Absatz 5Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.
(6)Absatz 6Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.
(7)Absatz 7Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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