Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, sowie mit der Vollziehung des Paragraph 11, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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