§ 30a ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (Stiftung) sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsplanes (§ 30b) auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hinzuwirken.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,

1.

in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder

2.

in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,

der Stiftung weniger als 45vH beträgt.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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