Unbeschadet der Vorgaben der §§ 4e und 4f iVm den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, zu bestehen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.
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