Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORFDer Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (Paragraph 7,) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF-Beitrag dient.
(2)Absatz 2In diesem Bericht sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für den Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren sowie sowohl für die beim Österreichischen Rundfunk als auch bei seinen Tochtergesellschaften beschäftigten Personen die Höhe der jeweils bezogenen Bruttogehälter darzustellen. Die nachfolgend geregelte Darstellungsweise hat sinngemäß auch für die für den ORF und seine Tochtergesellschaften tätigen freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.
(3)Absatz 3Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, die ein Jahresgehalt einschließlich Zulagen und Zuschlägen in der Höhe von
1.Ziffer einsbis zu 50 000 Euro,
2.Ziffer 2mehr als 50 000 bis zu 75 000 Euro,
3.Ziffer 3mehr als 75 000 bis zu 100 000 Euro,
4.Ziffer 4mehr als 100 000 bis zu 150 000 Euro,
5.Ziffer 5mehr als 150 000 bis zu 200 000 Euro,
6.Ziffer 6mehr als 200 000 bis zu 300 000 Euro sowie
7.Ziffer 7mehr als 300 000 Euro
beziehen.
(4)Absatz 4Im Fall von Personen, deren Brutto-Jahresgehalt einschließlich Zulagen den Betrag von 170 000 Euro übersteigt, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht dem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen. Für diese Personen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Für die in Abs. 3 angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.Für die in Absatz 3, angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Absatz 6, angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.
(6)Absatz 6Bei Bekanntgaben im Sinne des Abs. 5 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:Bei Bekanntgaben im Sinne des Absatz 5, ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:
1.Ziffer einsvon 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
2.Ziffer 2von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
3.Ziffer 3von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
4.Ziffer 4von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
5.Ziffer 5über 12 000 Euro (Kategorie 5).
(7)Absatz 7In einem eigenen Kapitel des Berichts sind die sich nach Maßgabe der abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge ergebenden Gehaltstabellen jeweils für die höchsten vier Verwendungsgruppen gegliedert nach Verwendungsgruppenjahren auszuweisen. Das jeweilige Verwendungsgruppenschema ist zu erläutern.
(8)Absatz 8In einem weiteren Kapitel des Berichts sind die nach Maßgabe abgeschlossener freier Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge im Fall der jeweils höchsten vier Verwendungsgruppen zur Anwendung gelangenden Zulagen darzustellen.
(9)Absatz 9Der Bericht hat auch Darstellungen zu den mit den einzelnen Programmen und dem Online-Angebot erzielten Reichweiten und zur Nutzung, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden getrennt nach marktüblichen Altersgruppen auf Halbjahresbasis zu erheben sind, zu enthalten.
(10)Absatz 10In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß § 3 Abs. 1 und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (§ 4e und § 4f) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.
(11)Absatz 11In einer weiteren Anlage sind nach Art, Umfang und Aufwand jene kommerziellen Aktivitäten darzustellen, die der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften mit dem Ziel unternehmen, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zu fördern oder zu bewerben.
(12)Absatz 12In einer zusätzlichen Anlage sind die Kosten sämtlicher Eigen- und Auftragsproduktionen verbunden mit der Darstellung des jeweils vom Österreichischen Rundfunk getragenen Eigenanteils sowie – getrennt nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung und ohne dabei personenbezogene Daten zu veröffentlichen – der Gegenstand, die Höhe des Entgelts und die Laufzeit von Beraterverträgen und Beschaffungs-Rahmenverträgen des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften auszuweisen. Gleiches gilt für Werkverträge, in denen ein den Betrag von 50 000 Euro übersteigendes Entgelt vereinbart ist.
(13)Absatz 13Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
(14)Absatz 14Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und absatzmengenbezogene sowie zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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