Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 24 und 25 des Mediengesetzes oder des Paragraph 5, ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:
1.Ziffer einsder konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,
2.Ziffer 2dessen postalische Anschrift,
3.Ziffer 3Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie
4.Ziffer 4die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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