§ 18a ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:

1.

der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,

2.

dessen postalische Anschrift,

3.

Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie

4.

die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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