(1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:
1. | der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes, | |||||||||
2. | dessen postalische Anschrift, | |||||||||
3. | Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie | |||||||||
4. | die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en). |
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