Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durchDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
1.Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oderTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
2.Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach § 4c veranstalteten Programms.höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach Paragraph 4 c, veranstalteten Programms.
(2)Absatz 2Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
(3)Absatz 3Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach Paragraph 9 a, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 und Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)Anmerkung, Absatz 4 und Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)
In Kraft seit 28.03.2012 bis 31.12.9999
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