(1) Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können.
(2) Bei Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen, wie etwa Altersverifikationstools, dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information.
(3) Frei zugängliche Sendungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls am Beginn durch eindeutig als Warnhinweis identifizierbare akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. § 39 Abs. 4 bis 6 AMD-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 5 erster Satz der Österreichische Rundfunk in seinem Jahresbericht über die Maßnahmen zur Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung zu berichten hat.
(4) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
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