§ 9 ORF-G Kommerzielle Spartenprogramme

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durchDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. 1.Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oderTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. 2.Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten.
  2. (2)Absatz 2Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
  3. (3)Absatz 3Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 vierter und fünfter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach § 9 veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, 2, 5 vierter und fünfter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach Paragraph 9, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.
In Kraft seit 28.03.2012 bis 31.12.9999
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