(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
1. | Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder | |||||||||
2. | diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen | |||||||||
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten. |
(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.
(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 vierter und fünfter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach § 9 veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(4) Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.
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