§ 9 Oö. WG

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

1.

die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder

2.

die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzt, oder

3.

durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden, oder

4.

Wetten mit einem Wetteinsatz von über 500 Euro, oder

5.

Live-Wetten, ausgenommen Sportwetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt).

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
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