Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
1. | die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder | |||||||||
2. | die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzt, oder | |||||||||
3. | durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden, oder | |||||||||
4. | Wetten mit einem Wetteinsatz von über 500 Euro, oder | |||||||||
5. | Live-Wetten, ausgenommen Sportwetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019) |
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