(1) Dieses Landesgesetz regelt den Betrieb von Wettunternehmen.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Glücksspielautomatengesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
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