§ 15 Oö. WG

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1.

wer ein Wettunternehmen an einer Wettannahmestelle ohne Bewilligung, entgegen den Bedingungen und Auflagen einer Bewilligung oder nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;

2.

wer eine Wettannahmestelle nicht an einem Ort gemäß § 5 Abs. 1 betreibt oder wer den Betrieb einer Wettannahmestelle der Behörde nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis bringt;

3.

wer die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 5 Abs. 2);

3a.

wer vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen, auf einem Wettterminal (§ 7 Abs. 1a) oder im Rahmen von sonstigen Wettannahmestellen (§ 7 Abs. 12 Z 3) auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche nicht hinweist;

4.

wer einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren, entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß § 6 Abs. 5 Z 2 oder vor dem sich nach § 6 Abs. 6 ergebenden Zeitpunkt aufstellt oder betreibt;

5.

wer minderjährigen Personen entgegen § 7 Abs. 1 die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;

6.

wer den Verpflichtungen des § 7 zum Ausstellen von Wettkundenkarten, Führen eines Verzeichnisses der Wettkundenkarten oder Führen von Wettbüchern nicht entspricht;

7.

wer eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;

8.

wer den Verpflichtungen des § 7 hinsichtlich Beratung und Sperre von Wettkundinnen und Wettkunden nicht entspricht;

9.

wer den Verpflichtungen, Maßnahmen gegen Geldwäscherei gemäß § 8 durchzuführen, nicht entspricht;

10.

wer verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt;

11.

wer die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine anwesende Auskunftsperson nicht nachkommt (§§ 7 und 14).

(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(6) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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