§ 14 Oö. WG § 14

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden und die beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die diesem Landesgesetz unterliegt.

(2) Das Wettunternehmen hat den überprüfenden Organen und Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen den Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen. Das Wettunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat das Unternehmen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Programme auszuhändigen.

(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Die über einen Aufstellungsort eines Wettterminals verfügungsberechtigte Person hat den überprüfenden Organen Auskunft zu erteilen, von welchem Wettunternehmen der Wettterminal betrieben wird.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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