§ 15b Oö. WG

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 14a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

1.

die Schwere und Dauer der Übertretung;

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;

4.

die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;

7.

frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.

(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 15 Abs. 4 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
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