(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 14a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
1. | die Schwere und Dauer der Übertretung; | |||||||||
2. | den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person; | |||||||||
3. | die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt; | |||||||||
4. | die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen; | |||||||||
5. | die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; | |||||||||
6. | die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten; | |||||||||
7. | frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. |
(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 15 Abs. 4 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2019) |
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