(1) Die Bewilligung erlischt
1. | durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der Bewilligung oder | |||||||||
3. | durch den Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder | |||||||||
4. | bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor. |
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
1. | eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Verlässlichkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
2. | wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bewilligungsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war. |
(3) Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu § 10 Oö. WG