§ 10 Oö. WG § 10

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

durch Zurücklegung der Bewilligung oder

3.

durch den Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder

4.

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor.

(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

1.

eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Verlässlichkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist, oder

2.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bewilligungsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war.

(3) Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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