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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht
(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(4) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
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(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(6) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
(8) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStGLGBl.Nr. 86/2019) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht
(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(4) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
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(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(6) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
(8) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStGLGBl.Nr. 86/2019) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
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