§ 1 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land fördert:

1.

die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;

2.

die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;

3.

den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des § 2 Z 6 oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusernentfallen;

4.

entfallen;

5.

Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021)

(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 07.09.2021

(1) Das Land fördert:

1.

die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;

2.

die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;

3.

den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des § 2 Z 6 oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusernentfallen;

4.

entfallen;

5.

Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021)

(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.

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