§ 7 Oö. VGAL

Oö. VGAL - V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 7

Geschäftsgang

 

(1) Der Geschäftsgang im Amt der Landesregierung ist unter Bedachtnahme auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach verwaltungsökonomischen Grundsätzen möglichst einheitlich so zu gestalten, daß die Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Dienstes an der Allgemeinheit ohne Verzögerung besorgt werden.

(2) Erledigungen des Amtes der Landesregierung sind in einer klaren, verständlichen und höflichen Sprache zu halten. Es muß erkennbar sein, ob es sich um eine Erledigung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Dabei muß erkennbar sein:

a)

im Bereich der Hoheitsverwaltung: für welche Behörde (Landesregierung, Landeshauptmann, Sonderbehörde) gehandelt wird;

b)

im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung: für welchen Rechtsträger (Land Oberösterreich, Bund, sonstige juristische Person öffentlichen Rechts) gehandelt wird.

In Kraft seit 08.06.1983 bis 31.12.9999
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