Besorgung der Geschäfte; Leitung - Verantwortlichkeit
(1) Bei Besorgung der in den Geschäftsbereich des Amtes der Landesregierung (§ 1) fallenden Angelegenheiten unterstehen die Abteilungsleiter in fachlicher Hinsicht, und zwar je nach Zuständigkeit, der Leitung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung und sind diesem (dieser) gegenüber verantwortlich; dies gilt sinngemäß für den Landesamtsdirektor in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie für Leiter von Abteilungsgruppen.
(2) Im Bereich der Abteilungen sind die zu besorgenden Geschäfte in fachlicher Hinsicht auf die der Abteilung zugeteilten Bediensteten aufzuteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die fachlichen Vorgesetztenfunktionen (Leitungs- und Verantwortungsbereiche) festzulegen.
(3) Die Festlegung der Vorgesetztenfunktionen nach Abs. 2 ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes. Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß in den Angelegenheiten des inneren Dienstes (§ 2 Abs. 2).
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